Die Aaden Detektive Frankfurt am Main sind qualifizierte Fachermittler mit langjährigen Erfahrungen in den Bereichen Wirtschafts- und Privatermittlungen. Die meisten unserer Einsatzkräfte blicken auf Behörden-Karrieren bei der Polizei, der Kripo oder bei den Geheimdiensten zurück und verfügen über entsprechend außergewöhnliche Expertisen. Diese Qualitäten stellen wir mit maximaler Motivation in den Dienst unserer Auftraggeber und sind gleichfalls bemüht, Ihnen ein faires Honorarmodell zu präsentieren.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den Kosten unserer Grundleistungen. Auf versteckte Zusatzgebühren verzichtet unsere Detektei grundsätzlich. Informationen zu den Honoraren für Pauschalermittlungen (z.B. Halterfestellungen, Adressrecherchen u.a.) erhalten Sie auf Anfrage, da sich diese Pauschalen stets nach dem individuell zu kalkulierenden Kostenaufwand richten.
Alle Preise verstehen sich brutto (inkl. der gesetzlichen MwSt.) für Privatpersonen und netto für umsatzsteuerpflichtige Auftraggeber.
Die Kilometerberechnung erfolgt entweder ab unserer Basis in Frankfurt am Main oder bei entfernteren Einsatzgebieten nach individueller Absprache zu günstigen Konditionen, die wir deshalb anbieten können, da wir über ein Netzwerk qualifizierter ortsansässiger Fachermittler verfügen.
Das Stundenhonorar wird im fairen Viertelstundentakt abgerechnet.
Bei der Aaden Wirtschaftsdetektei GmbH fallen keine Zusatzgebühren an, somit umfassen unsere Honorare unter anderem:
Es fallen keine andernorts üblichen Zuschläge für folgende Faktoren an:
Fragen kostet nichts, heißt es so schön – und bei der Aaden Wirtschaftsdetektei GmbH ist dieses Sprichwort gelebte Tatsache. Gerne beraten Sie unsere Fachdetektive bei jedem seriösen Anliegen kostenfrei und unverbindlich – telefonisch (069 1201 8454-0), per E-Mail (info@aaden-detektive-frankfurt.de) und/oder persönlich in unserem Büro, bei Ihnen zuhause bzw. in Ihrer Firma oder an einem neutralen Ort.
Sofern Detektiveinsätze der Aufklärung eines rechtsrelevanten Sachverhalts dienen und dieser Sachverhalt nicht durch mildere Mittel gelöst werden konnte – wovon bei der Beauftragung einer Detektei in der Regel auszugehen ist –, sind die hierfür entstehenden Kosten erstattungsfähig. Das heißt, dass bspw. ein durch Lohnfortzahlungsbetrug geschädigter Arbeitgeber die Detektivkosten, die durch die gerichtsfeste Aufklärung des Betrugsfalles entstanden sind, vom Kosten verursachenden Arbeitnehmer einfordern kann. Gleiches gilt für eine Mutter, die Detektive beauftragt, um nachzuweisen, dass der Vater seine Sorgfaltspflicht bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes verletzt.
Als Faustregel gilt: Die Kosten trägt der Verursacher. In der Gerichtspraxis wird dieser Rechtsauffassung bis auf wenige Ausnahmen stattgegeben. Insofern müssen unsere Auftraggeber zwar stets die von uns ausgestellten Rechnungen zunächst selbst begleichen, doch sie erhalten die Summe im Nachgang oft vom Kostenverursacher zurück.
Zu den diversen Urteilen, die Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig erklären, sofern sie gemäß § 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, zählen unter anderem Az. 14 NW 671/90 des OLG Koblenz, Az. 8 WF 96/88 des OLG Stuttgart (Unterhaltsstreit), Az. 13 T 97/99 des LG Köln (Mietstreit), Az. W 1234/76 des OLG München und viele mehr.
"Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel die Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar." (Finanzgericht Hessen, Az. 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576)